Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Heinz Payer Ges.m.b.H
1.0 Allgemeines:
1.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche
Vertragsänderungen der von beiden Vertragsteilen unterfertigen Schriftform; dies gilt
auch für ein Abgehen von dieser Bestimmung.
1.2 Bedingungen des Bestellers/Lieferanten und Ö-Normen kommen, soweit
sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und den sonst getroffenen Vereinbarungen
widersprechen, keine Geltung zu.
1.3 Von uns beigestellte technische Unterlagen bleiben stets unser
geistiges Eigentum.
1.4 Abschluss, Zuleitungs- und sonstige Baukosten oder –Zuschüsse, die
vom Besteller an Dritte wie Energieversorgungsunternehmen und dg. Zu bezahlen sind, sind
nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Besteller und uns.
2.0 Kostenvoranschläge und Angebote:
2.1 Kostenvoranschläge und Angebote werden nur schriftlich erteilt.
2.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich und werden gemäß der
Gebührenverordnung für Ziviltechniker in Rechnung gestellt, doch wird bei Erteilung
eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt gutgeschrieben.
2.3 Angebote beinhalten nicht den Aufwand von Stemm- und
Verputzarbeiten, Schuttabfuhr sowie sonstige, im Angebot nicht ausdrücklich angeführte
Leistungen, insbesondere nicht die Entsorgung, aller Anlagenteile sowie sonstigen
Sondermüll.
3.0 Auftragsbestätigung:
3.1 Firma Heinz Payer Ges.m.b.H ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen entweder ausdrücklich durch Auftragsbestätigung oder konkludent durch Arbeitsbeginn anzunehmen.
4.0 Leistungsausführung:
4.1 Zur Ausführung des Auftrages sind wir erst verpflichtet, wenn alle
technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, sowie weiters der
Besteller seine Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen
Vorraussetzungen zu Ausführung geschaffen sind.
4.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder
Energieversorgungsunternehmungen, sowie vorgeschriebene Meldung bei den Behörden hat der
Besteller auf eigene Kosten zu veranlassen.
4.3 Vom Besteller sind uns für die Zeit der Leistungsführung bis zur
Übergabe kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die
Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
4.4 Ebenso hat der Besteller Energie für die Leistungsausführung
einschließlich des Probebetriebes kostenlos beizustellen.
4.5 Die Vornahme von dem Besteller zumutbaren Änderungen in technischen
Belangen im Zuge der Leistungsausführung bleibt uns vorbehalten.
4.6 Der Versand von Waren, Gütern und dgl. erfolgt stets auf Kosten und
Gefahr des Bestellers.
5.0 Leistungsausführung und –termine:
5.1 Wird die Leistungsausführung ohne Verschulden der Lieferfirma
verzögert, schiebt dies vereinbarte Leistungsfristen entsprechend hinaus; auflaufende
Mehrkosten gehen zulasten des Bestellers.
5.2 Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es
dem Besteller frei, vom Vertrag unter Setzung eines angemessenen Nachfrist zurücktreten:
anderweitige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
6.0 Übernahme:
6.1 Die Firma Heinz Payer Ges.m.b.H hat den Besteller vom Übergabetermin
zeitgerecht zu verständigen.
6.2 Bleibt der Besteller der Übergabe fern, gilt die Übernahme am
vorgesehenen Übergabetermin als erfolgt.
7.0 Preise:
7.1 Der Arbeitsaufwand wird nach unseren derzeit gültigen Montagesätzen
verrechnet, ebenso Fahrtkostenpauschalen, km-Geld.
7.2 Bei Aufmaßverrechnung erfolgt die Prüfung des Aufmaßes in Gegenwart
des Bestellers; bleibt dieser trotz erfolgter Einladung der Aufmaßprüfung fern, gelten
die von uns verrechneten Aufmaße als richtig ermittelt.
7.3 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird
seine dringende Ausführung vom Besteller gewünscht, werden die durch die notwendigen
Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
7.4 Die Preise verstehen sich als Fixpreise bei fristgerechter
Erfüllung. Wenn es durch Umstände, die in der Sphäre des Bestellers gelegen sind, zu
Terminverschiebungen kommt, sind Preisveränderungen aufgrund gestiegener Material-,
Arbeits- und sonstiger Kosten zulässig, die von uns spätestens bei der nächstfolgenden
Abrechnung bekannt gegeben werden.
8.0 Beigestellte Waren:
8.1 Vom Besteller beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
9.0 Eigentumsvorbehalt:
9.1 Alle gelieferten und montierten Anlagen, Waren, Geräte und dgl.
Bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
9.2 Alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen den
Vertragspartner gehen auf deren jeweilige Rechtsnachfolger über.
10.0 Zahlung:
10.1 Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlung
bis zu einem Drittel des Gesamtpreises oder der zu liefernden Waren zu verlangen.
10.2 Nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung hat der
Besteller über unsere Aufforderung entsprechende Teilzahlung zu leisten.
10.3 Werden uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die
Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, sind wir
berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Besteller Sicherstellung für die Bezahlung
des gesamten Preises zu verlangen.
10.4 Der Kunde gibt die Zustimmung, dass die Daten des Rechtsgeschäftes
an die Warenkreditevidenz des KSV weitergegeben werden dürfen.
11.0 Zahlungsverzug:
11.1 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 6% jährlich zu berechnen; hierdurch werden bestehende
Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
11.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, den
gesamten Preis und sämtliche weitere Forderungen des Bestellers – auch aus anderen
Forderung – sofort fällig zu stellen.
11.3 Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nach, sind wir
berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die in unserem Eigentumsvorbehalt
stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl. zurücknehmen, ohne dass dies ein Rücktritt vom
Vertrag gleichzusetzen ist.
11.4 Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-,
Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere auch
Mahn-, Inkasso- und Gerichtsspesen eines von uns beigezogenen Anwaltes sind zu ersetzen.
12.0 Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
12.1 Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass in folgenden Fällen
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgenommen bei grobem Verschulden
unsererseits – ausgeschlossen sind.
12.2 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Schäden an bereits
vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder
Materialfehler möglich.
12.3 Bei zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk sind durch
Stemmarbeiten Schäden möglich.
12.4 Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen (Gas, Strom,
Wasser, Telefon etc.) nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten nicht
auszuschließen.
12.5 Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer.
12.6 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte
und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und
Handhabung von Geräten und Anlagen – insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebenen
Überprüfungen – und auf Grund sonst gegebener Hinweise einschließlich der eigenen
Kenntnisse und Erfahrung des Verwenders von diesem erwartet werden kann.
13.0 Gewährleistung oder Garantie:
13.1 Gewährleistungsfälle sind vom Besteller unverzüglich nach
Erkennbarkeit bei uns zu melden, widrigenfalls für dadurch entstehende größere Schäden
nicht gehaftet wird. Die Gewährleistung erfolgt unter Ausschluss weiterer Ansprüche
durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Wir sind
berechtigt, anstelle einer Behebung auch ersatzweise die gleiche Sache nachzuliefern
bzw. herzustellen. Nur wenn eine Behebung im Vorangeführten Sinne nicht möglich oder mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, ist eine angemessene Preisminderung unter
Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche zu gewähren.
13.2 Verbrauchs- und Verschleißmaterialien wie Batterien, Lampen,
Sicherungen und dgl. Sind nicht Gegenstände der Gewährleistungen. Ansprüche aus der
Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder
vom Besteller selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Verzug
unsererseits bei der Erfüllung der Gewährleistung.
14.0 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort:
14.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist Wien.
14.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
vereinbaren.
14.3 Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Wien, auch
wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.